Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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