Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Prüfstelle hat über die erforderlichen Finanzierungsmittel für jedes folgende Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan zu erstellen, der vom Bundesminister für Finanzen zu genehmigen ist. Die voraussichtlichen Kosten für das Folgejahr werden von den einzelnen Unternehmen mittels eines Fixbetrages von 7 500 Euro pro Kalenderjahr sowie durch Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder in der Höhe von 10 000 Euro je Vereinsmitglied pro Kalenderjahr vorfinanziert. Ein allfällig verbleibender Restbetrag ist den Unternehmen gemäß ihrer Börsekapitalisierung von der Prüfstelle anteilsmäßig zu verrechnen.
(2)Absatz 2Die Prüfstelle gilt unabhängig von ihren tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben als Verein gemäß § 22 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 – VerG, BGBl. I Nr. 66/2002.Die Prüfstelle gilt unabhängig von ihren tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben als Verein gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Vereinsgesetz 2002 – VerG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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