Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie FMA ist Kontrollbehörde für die Einhaltung von Rechnungslegungsvorschriften durch Unternehmen, deren Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 14 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. Nr.107/2017 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 107/2017), Österreich ist. Sie hat nach Maßgabe des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Finanzberichterstattung eine Prüfung der Rechnungslegung eines Unternehmens selbst vorzunehmen oder durch die Prüfstelle gemäß § 3 Abs. 3 anzuordnen. Der Prüfungsumfang für die Prüfstelle ist in der Prüfungsanordnung festzulegen.Die FMA ist Kontrollbehörde für die Einhaltung von Rechnungslegungsvorschriften durch Unternehmen, deren Herkunftsmitgliedstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Nr.107 aus 2017, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,), Österreich ist. Sie hat nach Maßgabe des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Finanzberichterstattung eine Prüfung der Rechnungslegung eines Unternehmens selbst vorzunehmen oder durch die Prüfstelle gemäß Paragraph 3, Absatz 3, anzuordnen. Der Prüfungsumfang für die Prüfstelle ist in der Prüfungsanordnung festzulegen.
(2)Absatz 2Die FMA hat einen jährlichen Prüfplan für Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 zu erstellen. Sie hat jährliche Prüfungsschwerpunkte festzulegen und diese zu veröffentlichen. Die Prüfstelle hat der FMA hierfür Vorschläge zu erstatten.Die FMA hat einen jährlichen Prüfplan für Prüfungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, zu erstellen. Sie hat jährliche Prüfungsschwerpunkte festzulegen und diese zu veröffentlichen. Die Prüfstelle hat der FMA hierfür Vorschläge zu erstatten.
(3)Absatz 3Die FMA hat die Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Geschäftsordnung gemäß § 6 FMABG zu berücksichtigen.Die FMA hat die Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 6, FMABG zu berücksichtigen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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