Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Unternehmen, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten, seine in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen sowie seine Abschlussprüfer haben der FMA und den Personen, derer sich die FMA bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Abschlussprüfung bekannt geworden sind.
(2)Absatz 2Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn sich die genannten Personen damit selbst oder einen Angehörigen gemäß § 36a AVG der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würden. Die FMA hat den Verpflichteten über sein Recht zur Aussageverweigerung (§ 157 StPO) Entschlagungsrecht zu belehren. Die Vorlagepflicht bleibt davon unberührt.Die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, gilt nicht, wenn sich die genannten Personen damit selbst oder einen Angehörigen gemäß Paragraph 36 a, AVG der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würden. Die FMA hat den Verpflichteten über sein Recht zur Aussageverweigerung (Paragraph 157, StPO) Entschlagungsrecht zu belehren. Die Vorlagepflicht bleibt davon unberührt.
(3)Absatz 3Die zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen nach Abs. 1 Verpflichteten haben den Bediensteten der FMA oder den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten.Die zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen nach Absatz eins, Verpflichteten haben den Bediensteten der FMA oder den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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