§ 8 RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden,Schifffahrten gilt § 7 Abs. 1 erster Satz sinngemäß.

(2) Werdenmit der Maßgabe, dass die gebührenden Schiffsklassen nicht geführt, so darf der Beamte nur die Vergütung nach der nächstniedrigeren, tatsächlich geführten Schiffsklasse verrechnenBesonderheiten des Schiffsverkehrs den jeweils entsprechenden Besonderheiten des Eisenbahnverkehrs gleichzuhalten sind.

(3) Ist eine Buchung in der gebührenden Schiffsklasse nicht möglich, so darf die Dienststelle eine höhere Schiffsklasse buchen, wenn der Zweck der Dienstreise sonst nicht erfüllt werden könnte.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.02.1956 bis 31.12.2010

(1) Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden,Schifffahrten gilt § 7 Abs. 1 erster Satz sinngemäß.

(2) Werdenmit der Maßgabe, dass die gebührenden Schiffsklassen nicht geführt, so darf der Beamte nur die Vergütung nach der nächstniedrigeren, tatsächlich geführten Schiffsklasse verrechnenBesonderheiten des Schiffsverkehrs den jeweils entsprechenden Besonderheiten des Eisenbahnverkehrs gleichzuhalten sind.

(3) Ist eine Buchung in der gebührenden Schiffsklasse nicht möglich, so darf die Dienststelle eine höhere Schiffsklasse buchen, wenn der Zweck der Dienstreise sonst nicht erfüllt werden könnte.

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