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(1) Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden,Schifffahrten gilt § 7 Abs. 1 erster Satz sinngemäß.
(2) Werdenmit der Maßgabe, dass die gebührenden Schiffsklassen nicht geführt, so darf der Beamte nur die Vergütung nach der nächstniedrigeren, tatsächlich geführten Schiffsklasse verrechnenBesonderheiten des Schiffsverkehrs den jeweils entsprechenden Besonderheiten des Eisenbahnverkehrs gleichzuhalten sind.
(1) Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden,Schifffahrten gilt § 7 Abs. 1 erster Satz sinngemäß.
(2) Werdenmit der Maßgabe, dass die gebührenden Schiffsklassen nicht geführt, so darf der Beamte nur die Vergütung nach der nächstniedrigeren, tatsächlich geführten Schiffsklasse verrechnenBesonderheiten des Schiffsverkehrs den jeweils entsprechenden Besonderheiten des Eisenbahnverkehrs gleichzuhalten sind.