§ 8 RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt § 7 Abs. 1 erster Satz sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Werden die gebührenden Schiffsklassen nicht geführt, so darf der Beamte nur die Vergütung nach der nächstniedrigeren, tatsächlich geführten Schiffsklasse verrechnen.
  3. (3)Absatz 3Ist eine Buchung in der gebührenden Schiffsklasse nicht möglich, so darf die Dienststelle eine höhere Schiffsklasse buchen, wenn der Zweck der Dienstreise sonst nicht erfüllt werden könnte.
Paragraph 8,

Für Schifffahrten gilt § 7 mit der Maßgabe, dass die Besonderheiten des Schiffsverkehrs den jeweils entsprechenden Besonderheiten des Eisenbahnverkehrs gleichzuhalten sind. Für Schifffahrten gilt Paragraph 7, mit der Maßgabe, dass die Besonderheiten des Schiffsverkehrs den jeweils entsprechenden Besonderheiten des Eisenbahnverkehrs gleichzuhalten sind.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.02.1956 bis 31.12.2010
  1. (1)Absatz einsFür Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt § 7 Abs. 1 erster Satz sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Werden die gebührenden Schiffsklassen nicht geführt, so darf der Beamte nur die Vergütung nach der nächstniedrigeren, tatsächlich geführten Schiffsklasse verrechnen.
  3. (3)Absatz 3Ist eine Buchung in der gebührenden Schiffsklasse nicht möglich, so darf die Dienststelle eine höhere Schiffsklasse buchen, wenn der Zweck der Dienstreise sonst nicht erfüllt werden könnte.
Paragraph 8,

Für Schifffahrten gilt § 7 mit der Maßgabe, dass die Besonderheiten des Schiffsverkehrs den jeweils entsprechenden Besonderheiten des Eisenbahnverkehrs gleichzuhalten sind. Für Schifffahrten gilt Paragraph 7, mit der Maßgabe, dass die Besonderheiten des Schiffsverkehrs den jeweils entsprechenden Besonderheiten des Eisenbahnverkehrs gleichzuhalten sind.

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