§ 75a RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten bzw. der oder dem Vertragsbediensteten stehen Reisekostenvergütungen und Reisezulagen in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes zu, wenn die Dienstreise vor dem 1. Jänner 2011 angetreten wurde.
  2. (2)Absatz 2Die § 3, § 13, § 22 Abs. 1 und § 74, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind auf Dienstzuteilungen weiterhin anzuwenden, bei denen die Ankunft im Zuteilungsort vor dem 1. Jänner 2011 lag.Die Paragraph 3,, Paragraph 13,, Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 74,, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind auf Dienstzuteilungen weiterhin anzuwenden, bei denen die Ankunft im Zuteilungsort vor dem 1. Jänner 2011 lag.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,)

  3. (1)Absatz einsDie Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. II Nr. 434/2001, gilt mit den in Abs. 2 vorgenommenen Änderungen so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 25c Abs. 1 ergangene Verordnung der Bundesregierung in Kraft tritt.Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2001,, gilt mit den in Absatz 2, vorgenommenen Änderungen so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß Paragraph 25 c, Absatz eins, ergangene Verordnung der Bundesregierung in Kraft tritt.
  4. (2)Absatz 2In § 1 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe erhobenen Verordnung entfallen die für die Gebührenstufen 1, 2a und 2b vorgesehenen Spalten mit allen Ansätzen sowie die Überschrift „Gebührenstufe 3“ zu den verbleibenden zwei Spalten. Die Spaltenüberschrift „TG“ wird durch das Wort „Tagesgebühr“, die Spaltenüberschrift „NG“ durch das Wort „Nächtigungsgebühr“ ersetzt.In Paragraph eins, der gemäß Absatz eins, auf Gesetzesstufe erhobenen Verordnung entfallen die für die Gebührenstufen 1, 2a und 2b vorgesehenen Spalten mit allen Ansätzen sowie die Überschrift „Gebührenstufe 3“ zu den verbleibenden zwei Spalten. Die Spaltenüberschrift „TG“ wird durch das Wort „Tagesgebühr“, die Spaltenüberschrift „NG“ durch das Wort „Nächtigungsgebühr“ ersetzt.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 31.07.2016 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten bzw. der oder dem Vertragsbediensteten stehen Reisekostenvergütungen und Reisezulagen in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes zu, wenn die Dienstreise vor dem 1. Jänner 2011 angetreten wurde.
  2. (2)Absatz 2Die § 3, § 13, § 22 Abs. 1 und § 74, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind auf Dienstzuteilungen weiterhin anzuwenden, bei denen die Ankunft im Zuteilungsort vor dem 1. Jänner 2011 lag.Die Paragraph 3,, Paragraph 13,, Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 74,, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sind auf Dienstzuteilungen weiterhin anzuwenden, bei denen die Ankunft im Zuteilungsort vor dem 1. Jänner 2011 lag.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,)

  3. (1)Absatz einsDie Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. II Nr. 434/2001, gilt mit den in Abs. 2 vorgenommenen Änderungen so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 25c Abs. 1 ergangene Verordnung der Bundesregierung in Kraft tritt.Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2001,, gilt mit den in Absatz 2, vorgenommenen Änderungen so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß Paragraph 25 c, Absatz eins, ergangene Verordnung der Bundesregierung in Kraft tritt.
  4. (2)Absatz 2In § 1 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe erhobenen Verordnung entfallen die für die Gebührenstufen 1, 2a und 2b vorgesehenen Spalten mit allen Ansätzen sowie die Überschrift „Gebührenstufe 3“ zu den verbleibenden zwei Spalten. Die Spaltenüberschrift „TG“ wird durch das Wort „Tagesgebühr“, die Spaltenüberschrift „NG“ durch das Wort „Nächtigungsgebühr“ ersetzt.In Paragraph eins, der gemäß Absatz eins, auf Gesetzesstufe erhobenen Verordnung entfallen die für die Gebührenstufen 1, 2a und 2b vorgesehenen Spalten mit allen Ansätzen sowie die Überschrift „Gebührenstufe 3“ zu den verbleibenden zwei Spalten. Die Spaltenüberschrift „TG“ wird durch das Wort „Tagesgebühr“, die Spaltenüberschrift „NG“ durch das Wort „Nächtigungsgebühr“ ersetzt.

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