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(2) Die § 3, § 13, § 22 Abs. 1 und § 74, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind auf Dienstzuteilungen weiterhin anzuwenden, bei denen die Ankunft im Zuteilungsort vor dem 1. Jänner 2011 lag.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)
(2) Die § 3, § 13, § 22 Abs. 1 und § 74, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind auf Dienstzuteilungen weiterhin anzuwenden, bei denen die Ankunft im Zuteilungsort vor dem 1. Jänner 2011 lag.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)