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(1) Der Beamtin oder dem Beamten bzw. der oder dem Vertragsbediensteten stehen Reisekostenvergütungen und Reisezulagen in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes zu, wenn die Dienstreise vor dem 1. Jänner 2011 angetreten wurde.
(2) Die § 3, § 13, § 22 Abs. 1 und § 74, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind auf Dienstzuteilungen weiterhin anzuwenden, bei denen die Ankunft im Zuteilungsort vor dem 1. Jänner 2011 lag.
(Anm.: Abs. 3) Sofern in einem Gesetz, einer Verordnung oder einem Vertrag auf aufgehoben durch § 7 BGBl. I Nr. 64/2016verwiesen wird, erstreckt sich der Verweis auf die §§ 7 und 7a.)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)
(1) Der Beamtin oder dem Beamten bzw. der oder dem Vertragsbediensteten stehen Reisekostenvergütungen und Reisezulagen in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes zu, wenn die Dienstreise vor dem 1. Jänner 2011 angetreten wurde.
(2) Die § 3, § 13, § 22 Abs. 1 und § 74, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind auf Dienstzuteilungen weiterhin anzuwenden, bei denen die Ankunft im Zuteilungsort vor dem 1. Jänner 2011 lag.
(Anm.: Abs. 3) Sofern in einem Gesetz, einer Verordnung oder einem Vertrag auf aufgehoben durch § 7 BGBl. I Nr. 64/2016verwiesen wird, erstreckt sich der Verweis auf die §§ 7 und 7a.)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)