Art. 2 RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Von diesem Tage an sind die bisherige provisorische Rechtsanwaltsordnung vom 16. August 1849, Reichs-Gesetzblatt Nr. 364, sowie überhaupt alle Gesetze und Vorschriften, welche Gegenstände dieser Rechtsanwaltsordnung betreffen, in soweit sie mit den gegenwärtigen Bestimmungen nicht im Einklange stehen, aufgehoben.

In Kraft seit 13.02.1919 bis 31.12.9999
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