(1) Die Rechtsanwaltskammern haben über die Bestellungen im Sinn des § 45 für jedes Kalenderjahr ein besonderes Register zu führen. In dieses sind mindestens einzutragen
1. | die mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl; | |||||||||
2. | die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Gerichtes, das die Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt hat; | |||||||||
3. | der Name und der Kanzleisitz des bestellten Rechtsanwalts; | |||||||||
4. | der Tag des Bestellungsbescheides. |
(2) Die Rechtsanwaltskammern haben diese Register durch sieben Jahre vom Schluß des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren und dem Bundesminister für Justiz auf dessen Verlangen jederzeit vorzulegen.
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