§ 56 RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Rechtsanwaltskammern haben über die Bestellungen im Sinn des § 45 für jedes Kalenderjahr ein besonderes Register zu führen. In dieses sind mindestens einzutragenDie Rechtsanwaltskammern haben über die Bestellungen im Sinn des Paragraph 45, für jedes Kalenderjahr ein besonderes Register zu führen. In dieses sind mindestens einzutragen
    1. 1.Ziffer einsdie mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl;
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Gerichtes, das die Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt hat;
    3. 3.Ziffer 3der Name und der Kanzleisitz des bestellten Rechtsanwalts;
    4. 4.Ziffer 4der Tag des Bestellungsbescheides.
  2. (2)Absatz 2Die Rechtsanwaltskammern haben diese Register durch sieben Jahre vom Schluß des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren und dem Bundesminister für Justiz auf dessen Verlangen jederzeit vorzulegen.
In Kraft seit 01.12.1973 bis 31.12.9999
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