Art. 2 § 5 RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Rechtsanwälte, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu Armenanwälten, Armenverteidigern oder Pflichtverteidigern bestellt worden sind, gelten als nach § 45 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes bestellt. Die Bestellung anderer Verteidiger bleibt unberührt.

In Kraft seit 01.12.1973 bis 31.12.9999
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