Art. 2 § 8 RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Die Rechtsanwaltskammern haben die im § 49 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Satzungen ihrer Versorgungseinrichtungen erstmals innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1973 zu beschließen.

In Kraft seit 01.12.1973 bis 31.12.9999
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