Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Der im § 55 vorgeschriebene Bericht ist erstmals zum 31. März 1975 zu erstatten.
In Kraft seit 01.12.1973 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 2 § 9 RAO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 9 RAO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 2 § 9 RAO