Art. 2 § 3 RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Durch den § 37 Z 4 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird das Kartellgesetz, BGBl. Nr. 460/1972, nicht berührt.

In Kraft seit 01.12.1973 bis 31.12.9999
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