§ 2 Abs. 1 RAO (Art. 1) ist auf Praxiszeiten bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 zurückgelegt worden sind. Paragraph 2, Absatz eins, RAO (Artikel eins,) ist auf Praxiszeiten bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 zurückgelegt worden sind.
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