Art. 17 § 3 RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

§ 34 Abs. 4 RAO (Art. I) tritt am 1. April 2008 in Kraft und ist auf Mitteilungen anzuwenden, die nach dem 31. März 2008 beim Firmenbuchgericht einlangen. Die Rechtsanwaltskammer kann dem Firmenbuchgericht dabei auch bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgte, noch nicht abgelaufene Bestellungen zum mittlerweiligen Stellvertreter zur Eintragung melden.

In Kraft seit 29.12.2007 bis 31.12.9999
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