Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 1a Abs. 5 RAO (Art. I) ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beim Firmenbuchgericht einlangen.
In Kraft seit 29.12.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 17 § 5 RAO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 17 § 5 RAO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 17 § 5 RAO