Art. 17 § 5 RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

§ 1a Abs. 5 RAO (Art. I) ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beim Firmenbuchgericht einlangen.

In Kraft seit 29.12.2007 bis 31.12.9999
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