§ 1a Abs. 5 RAO (Art. I) ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beim Firmenbuchgericht einlangen. Paragraph eins a, Absatz 5, RAO (Art. römisch eins) ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beim Firmenbuchgericht einlangen.
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