Begründung: Die klagende Partei hat die beiden in den verbundenen Verfahren beklagten Parteien in mehreren gerichtlichen Patentrechtsstreitigkeiten anwaltlich vertreten und hiefür (nach Auflösung der Vollmachtsverhältnisse) ihre Leistungen honorarnotenmäßig abgerechnet, wobei statt des Einheitssatzes jeweils Einzelleistungen gemäß § 23 Abs 2 RATG in Ansatz gebracht wurden. Sämtliche verzeichneten Leistungen waren hiebei von der Klägerin erbracht worden und waren auch zur zweckent... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 IAHK allgRAO §17 Abs1RATG allg
Rechtssatz: Die Rangfolge der Rechtsgrundlagen für das Anwaltshonorar lautet 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt. Entscheidungstexte 10 Ob 509/95 Entscheidungstext OGH 25.04.1995 10 Ob 509/95 7 O... mehr lesen...