Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsPyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1.Ziffer einssie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU erfüllen,sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/29/EU erfüllen,
2.Ziffer 2sie den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,
3.Ziffer 3ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach § 21b bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c ausgestellt wurde,ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 21 b, bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 21 c, ausgestellt wurde,
4.Ziffer 4sie mit dem in § 22 beschriebenen CE-Kennzeichen und der Registrierungsnummer gemäß § 21d versehen sind,sie mit dem in Paragraph 22, beschriebenen CE-Kennzeichen und der Registrierungsnummer gemäß Paragraph 21 d, versehen sind,
5.Ziffer 5sie eine Kennzeichnung gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisen undsie eine Kennzeichnung gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 aufweisen und
6.Ziffer 6sie mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.
Die Z 1 und die Z 2 können auch alternativ vorliegen.Die Ziffer eins und die Ziffer 2, können auch alternativ vorliegen.
(2)Absatz 2Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 6 aufweisen.Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 24, Absatz 6, aufweisen.
(3)Absatz 3Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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