Art. 13 PVG

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(Anm: Abs. 1 Inkrafttretedatum des BG BGBl. Nr. 148/1988)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(3) Die in den Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anträge können schon vor dem 1. Oktober 1988, frühestens jedoch ab dem Tage der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt werden.

(Anm: Abs. 4 Vollziehungsklausel des BG BGBl. Nr. 148/1988)

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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