Art. 3 PVG

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(Anm.: Abs. 1 Vollziehungsklausel; lautet wie § 44 Abs. 1 PVG)

(Anm.: Abs. 2 zu den §§ 42 und 44 PVG BGBl. Nr. 133/1967)

Mit der Vollziehung des Artikels I Z 44 (Anm.: das ist § 42 PVG) sind, soweit sie nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, sofern aber Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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