Landes-Personalvertretungswahlordnung (PV-WO) Fundstelle

Landes-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. August 1993, über die Durchführung der Personalvertretungswahlen für Landesbedienstete (Landes-Personalvertretungswahlordnung - PV-WO)
StF: LGBl. Nr. 102/1993

Änderung

LGBl. Nr. 73/1994

LGBl. Nr. 109/1998

LGBl Nr 75/2013

LGBl Nr 24/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 1/1992, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wahlgrundsätze; Mandatsdauer

§ 2 Wahlberechtigung

§ 3 Wählbarkeit

§ 4 Wählergruppe

§ 5 Durchführung der Wahlen

2. Abschnitt

Dienststellenwahlausschuß

§ 6 Bildung des Dienststellenwahlausschusses; Zahl der

Mitglieder

§ 7 Sitzverteilung

§ 8 Bestellung der Mitglieder

§ 9 Vertrauenspersonen

§ 10 Wahlzeugen

§ 11 Geschäftsführung

3. Abschnitt

Zentralwahlausschuß

§ 12 Bildung des Zentralwahlausschusses; Zahl der Mitglieder

§ 13 Geschäftsführung

§ 14 Anzuwendende Bestimmungen

4. Abschnitt

Wahlvorbereitung

§ 15 Wahlausschreibung

§ 16 Veröffentlichung der Wahlausschreibung; Wahlkundmachung

§ 17 Erfassung der Wahlberechtigten

§ 18 Wählerliste

§ 19 Wahlvorschläge

§ 20 Zulassung der Wahlvorschläge

§ 21 Wahlort und Wahlzeit

§ 22 Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel

§ 23 Persönliche Ausübung des Wahlrechtes; Briefwahl

5. Abschnitt

Wahlhandlung

§ 24 Leitung der Wahl

§ 25 Begleitperson

§ 26 Stimmabgabe

§ 27 Ausübung des Wahlrechtes durch Briefwahl

§ 28 Gültige Ausfüllung der amtlichen Stimmzettel

6. Abschnitt

Wahlergebnis

§ 29 Stimmenzählung

§ 30 Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 31 Zuteilung der Mandate

§ 32 Niederschrift über die Wahlhandlung; Wahlakte

§ 33 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 34 Wahlanfechtung

§ 35 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

Anmerkung

Die Überschrift des 2. Abschnittes wurde durch LGBl Nr 109/1998
um die Wendung "und Sprengelwahlkommissionen" ergänzt. Änderung
im Inhaltsverzeichnis ist noch ausständig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 19.08.1993 bis 31.12.2013

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. August 1993, über die Durchführung der Personalvertretungswahlen für Landesbedienstete (Landes-Personalvertretungswahlordnung - PV-WO)
StF: LGBl. Nr. 102/1993

Änderung

LGBl. Nr. 73/1994

LGBl. Nr. 109/1998

LGBl Nr 75/2013

LGBl Nr 24/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 1/1992, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wahlgrundsätze; Mandatsdauer

§ 2 Wahlberechtigung

§ 3 Wählbarkeit

§ 4 Wählergruppe

§ 5 Durchführung der Wahlen

2. Abschnitt

Dienststellenwahlausschuß

§ 6 Bildung des Dienststellenwahlausschusses; Zahl der

Mitglieder

§ 7 Sitzverteilung

§ 8 Bestellung der Mitglieder

§ 9 Vertrauenspersonen

§ 10 Wahlzeugen

§ 11 Geschäftsführung

3. Abschnitt

Zentralwahlausschuß

§ 12 Bildung des Zentralwahlausschusses; Zahl der Mitglieder

§ 13 Geschäftsführung

§ 14 Anzuwendende Bestimmungen

4. Abschnitt

Wahlvorbereitung

§ 15 Wahlausschreibung

§ 16 Veröffentlichung der Wahlausschreibung; Wahlkundmachung

§ 17 Erfassung der Wahlberechtigten

§ 18 Wählerliste

§ 19 Wahlvorschläge

§ 20 Zulassung der Wahlvorschläge

§ 21 Wahlort und Wahlzeit

§ 22 Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel

§ 23 Persönliche Ausübung des Wahlrechtes; Briefwahl

5. Abschnitt

Wahlhandlung

§ 24 Leitung der Wahl

§ 25 Begleitperson

§ 26 Stimmabgabe

§ 27 Ausübung des Wahlrechtes durch Briefwahl

§ 28 Gültige Ausfüllung der amtlichen Stimmzettel

6. Abschnitt

Wahlergebnis

§ 29 Stimmenzählung

§ 30 Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 31 Zuteilung der Mandate

§ 32 Niederschrift über die Wahlhandlung; Wahlakte

§ 33 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 34 Wahlanfechtung

§ 35 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

Anmerkung

Die Überschrift des 2. Abschnittes wurde durch LGBl Nr 109/1998
um die Wendung "und Sprengelwahlkommissionen" ergänzt. Änderung
im Inhaltsverzeichnis ist noch ausständig.

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