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Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. August 1993, über die Durchführung der Personalvertretungswahlen für Landesbedienstete (Landes-Personalvertretungswahlordnung - PV-WO)
StF: LGBl. Nr. 102/1993
Änderung
LGBl. Nr. 73/1994
LGBl. Nr. 109/1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 19 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 1/1992, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Wahlgrundsätze; Mandatsdauer
§ 2 Wahlberechtigung
§ 3 Wählbarkeit
§ 4 Wählergruppe
§ 5 Durchführung der Wahlen
2. Abschnitt
Dienststellenwahlausschuß
§ 6 Bildung des Dienststellenwahlausschusses; Zahl der
Mitglieder
§ 7 Sitzverteilung
§ 8 Bestellung der Mitglieder
§ 9 Vertrauenspersonen
§ 10 Wahlzeugen
§ 11 Geschäftsführung
3. Abschnitt
Zentralwahlausschuß
§ 12 Bildung des Zentralwahlausschusses; Zahl der Mitglieder
§ 13 Geschäftsführung
§ 14 Anzuwendende Bestimmungen
4. Abschnitt
Wahlvorbereitung
§ 15 Wahlausschreibung
§ 16 Veröffentlichung der Wahlausschreibung; Wahlkundmachung
§ 17 Erfassung der Wahlberechtigten
§ 18 Wählerliste
§ 19 Wahlvorschläge
§ 20 Zulassung der Wahlvorschläge
§ 21 Wahlort und Wahlzeit
§ 22 Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel
§ 23 Persönliche Ausübung des Wahlrechtes; Briefwahl
5. Abschnitt
Wahlhandlung
§ 24 Leitung der Wahl
§ 25 Begleitperson
§ 26 Stimmabgabe
§ 27 Ausübung des Wahlrechtes durch Briefwahl
§ 28 Gültige Ausfüllung der amtlichen Stimmzettel
6. Abschnitt
Wahlergebnis
§ 29 Stimmenzählung
§ 30 Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 31 Zuteilung der Mandate
§ 32 Niederschrift über die Wahlhandlung; Wahlakte
§ 33 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 34 Wahlanfechtung
§ 35 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
Anmerkung
Die Überschrift des 2. Abschnittes wurde durch LGBl Nr 109/1998
um die Wendung "und Sprengelwahlkommissionen" ergänzt. Änderung
im Inhaltsverzeichnis ist noch ausständig.
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. August 1993, über die Durchführung der Personalvertretungswahlen für Landesbedienstete (Landes-Personalvertretungswahlordnung - PV-WO)
StF: LGBl. Nr. 102/1993
Änderung
LGBl. Nr. 73/1994
LGBl. Nr. 109/1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 19 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 1/1992, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Wahlgrundsätze; Mandatsdauer
§ 2 Wahlberechtigung
§ 3 Wählbarkeit
§ 4 Wählergruppe
§ 5 Durchführung der Wahlen
2. Abschnitt
Dienststellenwahlausschuß
§ 6 Bildung des Dienststellenwahlausschusses; Zahl der
Mitglieder
§ 7 Sitzverteilung
§ 8 Bestellung der Mitglieder
§ 9 Vertrauenspersonen
§ 10 Wahlzeugen
§ 11 Geschäftsführung
3. Abschnitt
Zentralwahlausschuß
§ 12 Bildung des Zentralwahlausschusses; Zahl der Mitglieder
§ 13 Geschäftsführung
§ 14 Anzuwendende Bestimmungen
4. Abschnitt
Wahlvorbereitung
§ 15 Wahlausschreibung
§ 16 Veröffentlichung der Wahlausschreibung; Wahlkundmachung
§ 17 Erfassung der Wahlberechtigten
§ 18 Wählerliste
§ 19 Wahlvorschläge
§ 20 Zulassung der Wahlvorschläge
§ 21 Wahlort und Wahlzeit
§ 22 Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel
§ 23 Persönliche Ausübung des Wahlrechtes; Briefwahl
5. Abschnitt
Wahlhandlung
§ 24 Leitung der Wahl
§ 25 Begleitperson
§ 26 Stimmabgabe
§ 27 Ausübung des Wahlrechtes durch Briefwahl
§ 28 Gültige Ausfüllung der amtlichen Stimmzettel
6. Abschnitt
Wahlergebnis
§ 29 Stimmenzählung
§ 30 Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 31 Zuteilung der Mandate
§ 32 Niederschrift über die Wahlhandlung; Wahlakte
§ 33 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 34 Wahlanfechtung
§ 35 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
Anmerkung
Die Überschrift des 2. Abschnittes wurde durch LGBl Nr 109/1998
um die Wendung "und Sprengelwahlkommissionen" ergänzt. Änderung
im Inhaltsverzeichnis ist noch ausständig.