§ 34 PV-WO § 34

Landes-Personalvertretungswahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe sowie von jenen Bediensteten, deren Wahlvorschläge nicht zugelassen worden sind, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG Anwendung. Partei im Wahlprüfungsverfahren sind außer dem Antragsteller alle Wählergruppen.

(2) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis hinsichtlich der Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte.

(3) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen. Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, weil die Rechtsverletzung nur einen Teil des Wahlverfahrens betrifft, so ist lediglich der davon betroffene Teil des Wahlverfahrens zu wiederholen.

Stand vor dem 28.03.2014

In Kraft vom 19.08.1993 bis 28.03.2014

(1) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe sowie von jenen Bediensteten, deren Wahlvorschläge nicht zugelassen worden sind, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG Anwendung. Partei im Wahlprüfungsverfahren sind außer dem Antragsteller alle Wählergruppen.

(2) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis hinsichtlich der Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte.

(3) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen. Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, weil die Rechtsverletzung nur einen Teil des Wahlverfahrens betrifft, so ist lediglich der davon betroffene Teil des Wahlverfahrens zu wiederholen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten