Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBehörde im Sinne des § 3 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.Behörde im Sinne des Paragraph 3, ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
(2)Absatz 2Soweit § 3 für die Bestimmung von Preisen für Arzneimittel auf Grund von Anträgen nach dem Preisgesetz 1992 nicht eine abweichende Regelung trifft, gelten hiefür das Preisgesetz 1992 und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51.Soweit Paragraph 3, für die Bestimmung von Preisen für Arzneimittel auf Grund von Anträgen nach dem Preisgesetz 1992 nicht eine abweichende Regelung trifft, gelten hiefür das Preisgesetz 1992 und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51.
In Kraft seit 27.04.2002 bis 31.12.9999
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