Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 10.Paragraph 10,
Wer
1.Ziffer einseiner auf Grund des § 1 Abs. 3, § 1a, des § 2 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung,einer auf Grund des Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph eins a,, des Paragraph 2, Absatz 2, oder des Paragraph 7, Absatz eins, erlassenen Verordnung,
2.Ziffer 2den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 über die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und zur Gewährung der Einsichtnahme in diese oderden Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, über die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und zur Gewährung der Einsichtnahme in diese oder
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 7 260 € zu bestrafen.
In Kraft seit 28.07.2011 bis 31.12.9999
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