Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie nach diesem Bundesgesetz zu meldenden und zu übermittelnden Daten dürfen – unbeschadet des Abs. 3 – für andere Zwecke als die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nur mit Zustimmung der betroffenen Unternehmen verwendet werden.Die nach diesem Bundesgesetz zu meldenden und zu übermittelnden Daten dürfen – unbeschadet des Absatz 3, – für andere Zwecke als die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nur mit Zustimmung der betroffenen Unternehmen verwendet werden.
(2)Absatz 2Die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen (§ 7 Abs. 1) darf nur für Zwecke gemäß diesem Bundesgesetz erfolgen. Die dabei gewonnenen Daten und sonstigen Kenntnisse dürfen nur im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.Die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen (Paragraph 7, Absatz eins,) darf nur für Zwecke gemäß diesem Bundesgesetz erfolgen. Die dabei gewonnenen Daten und sonstigen Kenntnisse dürfen nur im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
(3)Absatz 3Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 WettbG, BGBl I Nr. 62/2002, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist, ist die Bundeswettbewerbsbehörde zur Einsichtnahme in die Datenbank iSd § 1a und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen befugt.Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist, ist die Bundeswettbewerbsbehörde zur Einsichtnahme in die Datenbank iSd Paragraph eins a und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen befugt.
In Kraft seit 28.07.2011 bis 31.12.9999
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