(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich
1. | des § 2, des § 7 Abs. 2 und des § 10 Z 3 mit 15. Dezember 1992 und | |||||||||
2. | der übrigen Bestimmungen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) *) in Kraft. |
(1a) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(1b) Die §§ 1, 2, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2, die §§ 6, 7, 9, 10 Z 1 und 12 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Soweit in den, nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2002, geänderten Bestimmungen des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, noch die Wortfolge „wirtschaftliche Angelegenheiten“ enthalten ist, wird diese durch die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
(1c) Die §§ 2, 3 Abs. 4 und 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich der §§ 3, 4 und 5 Abs. 2 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und | |||||||||
2. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. |
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*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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