(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Kommission über die Preise für Arzneimittel und über die Rechtsvorschriften betreffend Preisfestsetzung für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. L 40/8 vom 11. 2. 1989 (im folgenden Richtlinie 89/105/EWG)) verpflichtet ist.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend alle für die Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zu übermitteln.
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