Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
1.Ziffer einswer einer Pflicht nach den §§ 9, 28, 36 Abs. 5 und 6 sowie hinsichtlich einer Änderung des Namens oder Familienstandes der Betroffenen der Pflicht nach § 35 Abs. 3 nicht nachkommt oder in einer Anzeige, einem Antrag, einer Erklärung oder Auskunft einer Verwaltungsbehörde, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist, vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht;wer einer Pflicht nach den Paragraphen 9,, 28, 36 Absatz 5 und 6 sowie hinsichtlich einer Änderung des Namens oder Familienstandes der Betroffenen der Pflicht nach Paragraph 35, Absatz 3, nicht nachkommt oder in einer Anzeige, einem Antrag, einer Erklärung oder Auskunft einer Verwaltungsbehörde, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist, vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht;
2.Ziffer 2wer eine Personenstandsurkunde (§ 53), sonstige Auszüge (§ 58) oder eine Auskunft (§ 52) gegenüber einer Verwaltungsbehörde zum Beweis seines derzeitigen Personenstandes verwendet, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Urkunde bereits zur Zeit ihrer Ausstellung unrichtig war oder nach ihrer Ausstellung unrichtig geworden ist.wer eine Personenstandsurkunde (Paragraph 53,), sonstige Auszüge (Paragraph 58,) oder eine Auskunft (Paragraph 52,) gegenüber einer Verwaltungsbehörde zum Beweis seines derzeitigen Personenstandes verwendet, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Urkunde bereits zur Zeit ihrer Ausstellung unrichtig war oder nach ihrer Ausstellung unrichtig geworden ist.
(2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, eine solche nach Abs. 1 Z 2 auch mit dem Verfall der Urkunde zu bestrafen.Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, eine solche nach Absatz eins, Ziffer 2, auch mit dem Verfall der Urkunde zu bestrafen.
(3)Absatz 3Bezieht sich die Urkunde unmittelbar auf den Täter, ist der Verfall auch dann zu verfügen, wenn sie nicht in dessen Eigentum steht.
(4)Absatz 4Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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