§ 70 PStG 2013 Sprache und Schrift

PStG 2013 - Personenstandsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Eintragung und die Ausstellung von Urkunden, Auskünften und sonstigen Registerauszügen haben in deutscher Sprache unter Verwendung lateinischer Schriftzeichen und arabischer Ziffern zu erfolgen. Bestimmungen in zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Urkunden und die Bestimmungen des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 70 PStG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70 PStG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 70 PStG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 70 PStG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 70 PStG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 69 PStG 2013
§ 71 PStG 2013