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(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)
(3) Zuständig für die Entgegennahme und Eintragung der im § 67 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 angeführten Erklärungen ist jene Personenstandsbehörde, die die Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat. Wurde die Erklärung nicht vor einem Standesbeamten abgegeben, so obliegt die Entgegennahme und Eintragung der Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes, der Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person.
(4) Für Erklärungen im Falle des § 67 Abs. 3 gilt die Zuständigkeit gemäß § 35 Abs. 5.(5) Die Personenstandsbehörde, bei der die Eintragung vorgenommen wird, hat die Widerspruchsberechtigten vom Anerkenntnis der Vaterschaft zu verständigen und auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.
(6) Die Personenstandsbehörde, die ein schwebend unwirksames Vaterschaftserkenntnis gemäß § 147 Abs. 1 ABGB entgegengenommen hat, hat die Zustimmungsberechtigten nach § 147 Abs. 2 und 4 ABGB über das Vaterschaftsanerkenntnis zu informieren und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)
(3) Zuständig für die Entgegennahme und Eintragung der im § 67 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 angeführten Erklärungen ist jene Personenstandsbehörde, die die Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat. Wurde die Erklärung nicht vor einem Standesbeamten abgegeben, so obliegt die Entgegennahme und Eintragung der Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes, der Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person.
(4) Für Erklärungen im Falle des § 67 Abs. 3 gilt die Zuständigkeit gemäß § 35 Abs. 5.(5) Die Personenstandsbehörde, bei der die Eintragung vorgenommen wird, hat die Widerspruchsberechtigten vom Anerkenntnis der Vaterschaft zu verständigen und auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.
(6) Die Personenstandsbehörde, die ein schwebend unwirksames Vaterschaftserkenntnis gemäß § 147 Abs. 1 ABGB entgegengenommen hat, hat die Zustimmungsberechtigten nach § 147 Abs. 2 und 4 ABGB über das Vaterschaftsanerkenntnis zu informieren und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,)