Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDer Personenkern (§ 2 Abs. 2) sowie Vornamen der Eltern und frühere Namen stehen, soweit dies zur Besorgung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung, wenn sie die betroffene Person nach dem Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann. Dabei steht jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs auch das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „zur Person“ (vbPKDer Personenkern (Paragraph 2, Absatz 2,) sowie Vornamen der Eltern und frühere Namen stehen, soweit dies zur Besorgung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung, wenn sie die betroffene Person nach dem Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann. Dabei steht jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs auch das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „zur Person“ (vbPK-ZP) der Eltern zur Verfügung, sofern die Daten der Eltern bereits im ZPR erfasst wurden. Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie die Sozialversicherungsträger und die gesetzlichen Interessensvertretungen haben in einem Verfahren die entsprechenden Daten des Personenkerns unter Berücksichtigung des Abs. 3 zu verarbeiten.ZP) der Eltern zur Verfügung, sofern die Daten der Eltern bereits im ZPR erfasst wurden. Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie die Sozialversicherungsträger und die gesetzlichen Interessensvertretungen haben in einem Verfahren die entsprechenden Daten des Personenkerns unter Berücksichtigung des Absatz 3, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Über die Fälle des Abs. 1 hinaus kann den ordentlichen Gerichten, Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, Körperschaften öffentlichen Rechts und Behörden auf deren Verlangen eine Abfrage im ZPR in der Weise eröffnet werden, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer ihrer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, besondere Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 1 Z 2) bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.Über die Fälle des Absatz eins, hinaus kann den ordentlichen Gerichten, Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, Körperschaften öffentlichen Rechts und Behörden auf deren Verlangen eine Abfrage im ZPR in der Weise eröffnet werden, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer ihrer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, besondere Personenstandsdaten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.
(3)Absatz 3Treten bei einer Abfrage Zweifel an der Richtigkeit der im ZPR verarbeiteten Daten auf, ist jeder gemäß Abs. 1 und 2 Abfrageberechtigte verpflichtet, die Personenstandsbehörde unverzüglich im Wege des ZPR darüber in Kenntnis zu setzen.Treten bei einer Abfrage Zweifel an der Richtigkeit der im ZPR verarbeiteten Daten auf, ist jeder gemäß Absatz eins und 2 Abfrageberechtigte verpflichtet, die Personenstandsbehörde unverzüglich im Wege des ZPR darüber in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4Für Abfragen aus dem ZPR ist seitens des Abfragenden sicherzustellen, dass
1.Ziffer einsin seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
2.Ziffer 2abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
3.Ziffer 3entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeitung der Personenstandsdaten durch Unbefugte getroffen werden,
4.Ziffer 4durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
5.Ziffer 5Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
6.Ziffer 6Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und
7.Ziffer 7eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.eine Dokumentation über die nach Ziffer eins bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
(5)Absatz 5Auf Verlangen des Betroffenen kann unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff EID (Paragraphen 4, ff E-GovG) im ZPR abgefragt werden, ob dessen personenbezogene Daten im ZPR bereits nacherfasst wurden. Diesfalls sind dem Betroffenen folgende zu ihm im ZPR verarbeiteten Daten im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln:
2.Ziffer 2die besonderen Personenstandsdaten zur Eheschließung (§ 2 Abs. 4) sowie zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (§ 2 Abs. 5).die besonderen Personenstandsdaten zur Eheschließung (Paragraph 2, Absatz 4,) sowie zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Paragraph 2, Absatz 5,).
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
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