§ 25 PStG

PStG - Personenstandsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Beamte der Personenstandsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen, die von den Partnerschaftswerbern, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Beamten zu unterschreiben ist. Damit gilt die eingetragene Partnerschaft als begründet.

(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:

1.

die Familiennamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag und der Ort ihrer Geburt;

2.

die Zustimmung der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

3.

der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

4.

Familiennamen sowie Vornamen der Dolmetscher, wenn beigezogen.

(3) Die §§ 93, 93a und 93b ABGB sowie § 18 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.. Wurden Zeugen beigezogen, sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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