Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024
(1)Absatz einsÜber die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:
1.Ziffer einsdie Wohnorte der Verlobten;
2.Ziffer 2die Ehekonsenserklärung;
3.Ziffer 3die Familiennamen und die Vornamen der Zeugen, wenn beigezogen;
4.Ziffer 4die Erklärungen der Verlobten über die eigene Namensführung und sonstige namensrechtliche Feststellungen;
5.Ziffer 5die allgemeinen Personenstandsdaten der Eltern der Eheschließenden;
6.Ziffer 6die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie
7.Ziffer 7Angaben zu §§ 1 und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938.Angaben zu Paragraphen eins und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. römisch eins S 807/1938.
(2)Absatz 2Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine Eintragung nach § 11 Abs. 2 vorzunehmen.Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine Eintragung nach Paragraph 11, Absatz 2, vorzunehmen.
(3)Absatz 3Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familiennamens eines Ehegatten darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe sind Änderungen nur über namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung einzutragen.
(4)Absatz 4Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
(5)Absatz 5Soweit die Verlobten von sich aus ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.Soweit die Verlobten von sich aus ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Absatz eins, zu verarbeiten.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
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