§ 18 PStG

PStG - Personenstandsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Personenstandsbehörde hat die Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen.

(2) Der Standesbeamte hat die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander zu fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage auszusprechen, dass sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind.

(3) Die Trauung kann ohne oder mit nur einem Zeugen vorgenommen werden, wenn beide Verlobte dies erklären.

(4) Über die Erklärung ist in Anwesenheit der Verlobten und allenfalls der Zeugen (des Zeugen) eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Ehegatten, allenfalls den Zeugen (dem Zeugen), einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Standesbeamten zu unterschreiben ist.

(5) In die Niederschrift sind aufzunehmen:

1.

die Familiennamen und die Vornamen der Verlobten, ihr Wohnort, der Tag und der Ort ihrer Geburt;

2.

die Ehekonsenserklärung;

3.

der Tag und der Ort der Eheschließung;

4.

Familiennamen sowie Vornamen der Zeugen (des Zeugen) und Dolmetscher, wenn beigezogen.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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