§ 29 PStG Eintragung des Todes

PStG - Personenstandsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Eintragung des Todesfalles einschließlich der Totgeburt erfolgt bei jener Personenstandsbehörde, bei der die Eintragung zuerst begehrt wird. Wurde innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt des Todes keine Eintragung begehrt, ist die Personenstandsbehörde am Ort des Todes zuständig.

(2) Lässt sich der Ort des Todes einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Sterbeort der Ort der Auffindung.

(3) Lässt sich der Ort des Todes einer in einem Verkehrsmittel gestorbenen Person nicht ermitteln, gilt als Sterbeort der Ort, an dem die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird.

In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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