§ 19 PStG Örtliche Zuständigkeit –

PStG - Personenstandsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Sowohl die Ermittlung der Ehefähigkeit als auch die Eheschließung kann bei jeder Personenstandsbehörde im Bundesgebiet vorgenommen werden.

(2) Werden mit der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Eheschließung unterschiedliche Personenstandsbehörden befasst, so hat die Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen wird, die Ehefähigkeit der Verlobten nur bei berechtigten Zweifeln nochmals zu prüfen.

In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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