§ 21 PStG

PStG - Personenstandsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Personenstandsbehörde hat vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen, auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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