§ 23 PStG

PStG - Personenstandsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bei der mündlichen Verhandlung müssen beide Partnerschaftswerber anwesend sein.

(2) Kann einem Partnerschaftswerber das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.

(3) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf beide Partnerschaftswerber zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende Partnerschaftswerber die für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen schriftlich abzugeben.

In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 PStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 PStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 PStG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 PStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 PStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PStG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 PStG
§ 24 PStG