Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsHand- und Armschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der oberen Extremitäten (Hände, Arme bis über den Ellbogen) vor Verletzungen, vor arbeitsbedingten Hautschädigungen und anderen Schädigungen (z. B. durch Vibrationen).
(2)Absatz 2Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Hand- oder Armschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Hand- oder Armschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (Paragraph 4,) bestehen:
1.Ziffer einsMechanische Gefahren durch Schneiden, Sägen, Anstoßen an Gegenstände, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, Stöße, Hineingreifen in spitze oder scharfe Gegenstände oder durch sonstige Kontakte mit spitzen oder scharfen Gegenständen oder solchen mit abrasiver Wirkung,
2.Ziffer 2Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere hautschädigende oder hautgängige Arbeitsstoffe,
3.Ziffer 3thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,
4.Ziffer 4Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen,
5.Ziffer 5elektrische Gefahren wie elektrischer Strom, Lichtbögen,
6.Ziffer 6Gefahren durch Vibration,
7.Ziffer 7Gefahren durch ionisierende oder optische Strahlung,
8.Ziffer 8Gefahren durch starke Verunreinigungen,
9.Ziffer 9Gefahren durch Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung.
(3)Absatz 3Bei der Bewertung von Hand- oder Armschutz sind insbesondere zu beachten:
1.Ziffer einsDas erforderliche Tastgefühl und Greifvermögen,
2.Ziffer 2die erforderliche Schutzhandschuhgröße und Stulpenlänge,
3.Ziffer 3die Herstellerangaben über die Schutzwirkung z. B. gegenüber bestimmten Chemikalien,
4.Ziffer 4die von den Hersteller/innen angegebene Durchbruchszeit gegenüber Chemikalien.
(4)Absatz 4Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Arbeitnehmer/innen Folgendes gewährleisten:
1.Ziffer einsFür jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in muss Hand- oder Armschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen, ausgenommen Hand- oder Armschutz gegen Röntgenstrahlung bei der Röntgendiagnostik.
2.Ziffer 2Bei der Benutzung von Chemikalienschutzhandschuhen sind die Herstellerangaben über Durchlässigkeit, Durchbruchszeit und Materialbeständigkeit einzuhalten.
3.Ziffer 3Die Benutzung von Hand- oder Armschutz ist nicht zulässig, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen besteht.
4.Ziffer 4Anwendung der Hautmittel entsprechend den Festlegungen gemäß § 13 Abs. 3.Anwendung der Hautmittel entsprechend den Festlegungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3,
5.Ziffer 5Tragefreie Zeiten zur Regeneration sind vorzusehen.
(5)Absatz 5Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:Die Unterweisung (Paragraph 7, Absatz 4,) hat insbesondere auch zu umfassen:
1.Ziffer einsRichtiges An- und Ablegen des Hand- oder Armschutzes,
3.Ziffer 3tragefreie Zeiten zur Regeneration, Maßnahmen zwischen den Trageperioden (z. B. geeigneter Wechsel von Tätigkeiten mit und ohne Handschuhe),
4.Ziffer 4Verbot der Verwendung von Handschuhen, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile oder sonstige Gegenstände besteht.
In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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