(1) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen außer in begründeten Ausnahmefällen nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers bestimmt sind.
(2) Der Dienstgeber hat den Bediensteten für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen erforderlichenfalls eine verständliche Bedienungsanleitung zur Verfügung zu stellen. Die Bediensteten haben die persönliche Schutzausrüstung gemäß der Bedienungsanleitung zu prüfen und an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern.
(3) Persönliche Schutzausrüstungen müssen für den persönlichen Gebrauch durch einen Bediensteten bestimmt sein. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so hat der Dienstgeber dafür Vorsorge zu treffen, dass sich für die einzelnen Benutzer dadurch keine Gesundheits- oder Hygieneprobleme ergeben.
(4) Der Dienstgeber hat durch geeignete Lagerung und ausreichende Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstungen und einwandfreie hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Informationen der Hersteller und der Inverkehrbringer über die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen zu berücksichtigen.
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