§ 16 PSA-V

PSA-V - Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Schutzkleidung ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Körpers vor Verletzungen und anderen arbeitsbedingten Schädigungen sowie sonstigen schädigenden Einwirkungen (z. B. Säureschutzkleidung, Wetterschutzkleidung, Kälteschutzkleidung, Warnkleidung).

(2) Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Schutzkleidung zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

1.

Mechanische Gefahren durch Stiche, Schnitte, Scheuern, Stäube, Erfasstwerden durch bewegte oder drehende Teile oder sonstige Gegenstände, Kontakt mit Schneiden oder Sägen oder anderen spitzen oder scharfen Gegenständen,

2.

elektrische Gefahren wie elektrische Spannung und elektrostatische Aufladung,

3.

thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,

4.

Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere bei Kontakt mit hautschädigenden oder hautgängigen Arbeitsstoffen,

5.

Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen,

6.

Gefahren durch starke Verunreinigungen,

7.

Gefahren durch ionisierende oder optische Strahlung,

8.

Gefahr von Bissen oder sonstigen Verletzungen insbesondere durch Tiere,

9.

Gefahren durch Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung,

10.

Gefahren bei Arbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen und im Bereich innerbetrieblichen Fahrverkehrs.

(3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind folgende Einflüsse auf die Arbeitnehmer/innen zu berücksichtigen:

1.

Körperliche Belastung,

2.

Tragedauer pro Arbeitseinsatz,

3.

Anzahl der Arbeitseinsätze pro Arbeitsschicht,

4.

Länge von Pausen zwischen den Arbeitseinsätzen.

(4) Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Schutzkleidung gewährleisten, dass entsprechend dem Ergebnis der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlichenfalls die Tragedauer und die Anzahl der Arbeitseinsätze beschränkt werden. Zwischen den Arbeitseinsätzen sind die für die Erholung der Arbeitnehmer/innen erforderlichen Pausen zu gewähren.

(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:

1.

Allfällig erforderliche Pflegehinweise für die Haut,

2.

richtiges An- und Ablegen der Schutzkleidung,

3.

zulässige Tragedauer,

4.

allfällig erforderliche Regenerationszeiten und Maßnahmen zwischen den Trageperioden,

5.

allfällig erforderliche ordnungsgemäße Reinigung und Desinfektion.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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