2. Abschnitt
Dienstbekleidung
Anwendung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung
Hinsichtlich der Anforderungen an die Dienstbekleidung und ihre Benutzung ist § 73 AAV mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) | im § 73 Abs. 1, 2 und 3 AAV an die Stelle des Wortes "Arbeitskleidung" jeweils das Wort "Dienstbekleidung" und | |||||||||
b) | im § 73 Abs. 2 erster Satz AAV an die Stelle der Wortfolge "die Arbeitnehmer" die Wortfolge "die Bediensteten" treten. |
0 Kommentare zu § 5 PSA-V