§ 5 PSA-V

PSA-V - Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung –PSA-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

2. Abschnitt

Dienstbekleidung

§ 5

Anwendung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung

 

Hinsichtlich der Anforderungen an die Dienstbekleidung und ihre Benutzung ist § 73 AAV mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

a)

im § 73 Abs. 1, 2 und 3 AAV an die Stelle des Wortes "Arbeitskleidung" jeweils das Wort "Dienstbekleidung" und

b)

im § 73 Abs. 2 erster Satz AAV an die Stelle der Wortfolge "die Arbeitnehmer" die Wortfolge "die Bediensteten" treten.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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