§ 13 PSA-V Hautschutz

PSA-V - Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Hautschutz ist der systematische Schutz der Haut durch äußerlich auf die Haut aufzubringende Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege) als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Hauterkrankungen und Hautschädigungen bei der Arbeit.

(2) Arbeitgeber/innen müssen den Arbeitnehmer/innen die erforderlichen Hautmittel in geeigneter und den hygienischen Anforderungen entsprechender Form zur persönlichen Anwendung zur Verfügung stellen, wenn eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

1.

Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, insbesondere bei direktem Kontakt,

2.

Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, insbesondere bei direktem Kontakt,

3.

Gefahren durch optische Strahlung,

4.

Gefahren durch Einwirkung von Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung,

5.

Gefahren durch Einwirkung von Kälte,

6.

Gefahren durch starke Verunreinigungen,

7.

Gesundheitsgefahren durch länger andauerndes Tragen von Schutzhandschuhen.

(3) Arbeitgeber/innen müssen für den Hautschutz sowie bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Arbeitnehmer/innen auf Grundlage der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren schriftlich festlegen, bei welchen betrieblichen Arbeitsvorgängen und in welchen Arbeitsbereichen jeweils welche Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege), sowie falls Hand- oder Armschutz ausgewählt wurde, welcher Hand- oder Armschutz anzuwenden ist, wobei jeweils die Produktnamen sowie Informationen über Art, Zeitpunkte und Intervall der Anwendung anzugeben sind.

(4) Bei der Bewertung von Hautmitteln für den Hautschutz sind insbesondere die Hersteller- und Inverkehrbringerangaben zu beachten (z. B. über die Schutzwirkung gegenüber optischer Strahlung, Dauer der Schutzwirkung).

(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:

1.

Richtiges Aufbringen der Hautmittel,

2.

die Festlegungen gemäß Abs. 3 entsprechend der Hautgefährdung.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 PSA-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 PSA-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 PSA-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 PSA-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 PSA-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 PSA-V
§ 14 PSA-V