§ 2 PSA-V

PSA-V - Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung –PSA-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 2

Auswahl

 

(1) Der Dienstgeber hat vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen vorzunehmen, um festzustellen, ob sie den im § 1 festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Bewertung hat zu umfassen:

a)

die Feststellung derjenigen Gefährdungen oder Belastungen, die anderweitig nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können;

b)

die Festlegung jener Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber den nach lit. a festgestellten Gefährdungen oder Belastungen bieten, wobei allfällige Gefahren, die von den persönlichen Schutzausrüstungen selbst ausgehen können, zu berücksichtigen sind;

c)

die Bewertung der Eigenschaften der entsprechend verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den nach lit. b festgelegten Eigenschaften.

Bei der Durchführung dieser Bewertung und der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen sind hinsichtlich ihrer Beschaffenheit auch die besonderen Anforderungen nach § 4 zu berücksichtigen.

(2) Der Dienstgeber hat die Bewertung nach Abs. 1 bei einer Änderung der für sie maßgeblichen Kriterien zu wiederholen.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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