1. Abschnitt
Persönliche Schutzausrüstungen
Beschaffenheit
(1) Die persönliche Schutzausrüstung muss hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Konzeption und Konstruktion den für das Inverkehrbringen geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(2) Darüber hinaus muss sie
a) | Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bieten, ohne selbst ein größeres Risiko mit sich zu bringen, | |||||||||
b) | für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein, | |||||||||
c) | den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Bediensteten Rechnung tragen und | |||||||||
d) | dem Träger passen. | |||||||||
Zu den Bedingungen im Sinne der lit. b zählen die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung festgestellte Gefährdungs- und Belastungssituation, insbesondere das Ausmaß der Gefährdung oder Belastung und ihre Häufigkeit, die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes und der ausgeübten Tätigkeit sowie die Leistungswerte der persönlichen Schutzausrüstung. |
(3) Werden vom Dienstgeber persönliche Schutzausrüstungen erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, so kann der Dienstgeber, sofern er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass diese persönlichen Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(4) Erfordern verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt sein und es muss ihre Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.
Auswahl
(1) Der Dienstgeber hat vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen vorzunehmen, um festzustellen, ob sie den im § 1 festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Bewertung hat zu umfassen:
a) | die Feststellung derjenigen Gefährdungen oder Belastungen, die anderweitig nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können; | |||||||||
b) | die Festlegung jener Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber den nach lit. a festgestellten Gefährdungen oder Belastungen bieten, wobei allfällige Gefahren, die von den persönlichen Schutzausrüstungen selbst ausgehen können, zu berücksichtigen sind; | |||||||||
c) | die Bewertung der Eigenschaften der entsprechend verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den nach lit. b festgelegten Eigenschaften. | |||||||||
Bei der Durchführung dieser Bewertung und der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen sind hinsichtlich ihrer Beschaffenheit auch die besonderen Anforderungen nach § 4 zu berücksichtigen. |
(2) Der Dienstgeber hat die Bewertung nach Abs. 1 bei einer Änderung der für sie maßgeblichen Kriterien zu wiederholen.
(1) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen außer in begründeten Ausnahmefällen nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers bestimmt sind.
(2) Der Dienstgeber hat den Bediensteten für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen erforderlichenfalls eine verständliche Bedienungsanleitung zur Verfügung zu stellen. Die Bediensteten haben die persönliche Schutzausrüstung gemäß der Bedienungsanleitung zu prüfen und an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern.
(3) Persönliche Schutzausrüstungen müssen für den persönlichen Gebrauch durch einen Bediensteten bestimmt sein. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so hat der Dienstgeber dafür Vorsorge zu treffen, dass sich für die einzelnen Benutzer dadurch keine Gesundheits- oder Hygieneprobleme ergeben.
(4) Der Dienstgeber hat durch geeignete Lagerung und ausreichende Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstungen und einwandfreie hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Informationen der Hersteller und der Inverkehrbringer über die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Anforderungen an die zum Schutz der Augen und des Gesichts, des Gehörs, der Atmungsorgane, des Kopfes, der Gliedmaßen, des Körpers, zur Sicherung gegen Absturz und bei Arbeiten bei Gewässern vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen und ihre Benutzung sind die §§ 66 bis 72 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. Nr. 218/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 77/2014, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) | an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Wortfolge „bei der beruflichen Tätigkeit“ jeweils die Wortfolge „bei der dienstlichen Tätigkeit“ treten, | |||||||||
b) | im § 66 Abs. 1 erster Satz AAV an die Stelle der Wortfolge „durch ätzende oder reizende Arbeitsstoffe“ die Wortfolge „durch gefährliche Arbeitsstoffe“ tritt, | |||||||||
c) | im § 68 Abs. 11 AAV im ersten Satz das Zitat „entsprechend § 92“ und im zweiten Satz die Wortfolge „in Gasrettungsdiensten Beschäftigte mindestens vierteljährlich“ entfallen, | |||||||||
d) | im § 69 Abs. 1 AAV der zweite Satz „Dies gilt insbesondere für Arbeiten im Bereich von Kränen, Bauarbeiten und Sprengarbeiten.“ lautet, | |||||||||
e) | im § 70 AAV | |||||||||
1. | im Abs. 1 erster Satz das Wort „infektiöse“ entfällt und an die Stelle der Wortfolge „mit giftigen Arbeitsstoffen“ die Wortfolge „mit gefährlichen Arbeitsstoffen“ tritt, | |||||||||
2. | im Abs. 3 erster Satz an die Stelle der Wortfolge „sofern der Fußboden den Anforderungen des § 6 Abs. 2 nicht entspricht“ die Wortfolge „sofern der Fußboden nicht selbst eine ausreichend hohe Wärmedämmung und geringe Wärmeableitung aufweist oder nicht mit einem entsprechenden Belag versehen ist“ tritt, | |||||||||
f) | im § 71 Abs. 1 erster Satz AAV an die Stelle der Wortfolge „infektiöse, giftige, ätzende oder reizende Arbeitsstoffe“ die Wortfolge „oder gefährliche Arbeitsstoffe“ tritt und | |||||||||
g) | im § 72 Abs. 1 AAV an die Stelle der Wortfolge „durch Schutzmaßnahmen nach den §§ 18, 24 und 44“ die Wortfolge „durch sonstige nach dem TBSG 2003 und den dazu erlassenen Verordnungen zu treffende Schutzmaßnahmen“ tritt. |
2. Abschnitt
Dienstbekleidung
Anwendung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung
Hinsichtlich der Anforderungen an die Dienstbekleidung und ihre Benutzung ist § 73 AAV mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) | im § 73 Abs. 1, 2 und 3 AAV an die Stelle des Wortes "Arbeitskleidung" jeweils das Wort "Dienstbekleidung" und | |||||||||
b) | im § 73 Abs. 2 erster Satz AAV an die Stelle der Wortfolge "die Arbeitnehmer" die Wortfolge "die Bediensteten" treten. |
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 393, S. 18, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1832, ABl. 2019 Nr. L 279, S. 35, umgesetzt.
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über
persönliche Schutzausrüstungen und Dienstbekleidung (Persönliche-
Schutzausrüstungs-Verordnung –PSA-V)
LGBl. Nr. 139/2003
Änderung
130/2015
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 19 Abs. 4 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet: