Die Unterlassung der Unterstützung einer Einrichtung der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger oder einer Einrichtung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation stellt keine von Amts wegen zu verfolgende Rechtsverletzung dar, insoweit der betreffende Mediendiensteanbieter eigene Richtlinien im Sinne von § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 3 und § 39 Abs. 4 erstellt hat und der Regulierungsbehörde jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien berichtet. Die Möglichkeit von Beschwerden nach § 61 Abs. 1 Z 1 bis 3 bleibt unberührt.
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