(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe in der Höhe von bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer
1. | entgegen § 54e Abs. 1 Z 1 kein oder kein funktionsfähiges Melde- oder Bewertungssystem bereitstellt; | |||||||||
2. | entgegen § 54e Abs. 1 Z 2 oder § 54e Abs. 3 Z 1 keine Maßnahmen ergriffen hat, um die Allgemeinheit vor verbotenen Inhalten auf seiner Plattform zu schützen; | |||||||||
3. | entgegen § 54e Abs. 3 Z 2 keine Maßnahmen ergriffen hat, um dafür zu sorgen, dass schädliche Inhalte üblicherweise nicht von Minderjährigen verfolgt werden können oder im Fall von Inhalten nach § 39 Abs. 3 diese nur im Wege einer wirksamen Zugangskontrolle verfügbar sind; | |||||||||
4. | entgegen § 54e Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht dafür vorgesorgt hat, dass den die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreffenden Anforderungen entsprochen wird. |
(2) Bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
1. | die Schwere und die Dauer des Verstoßes; | |||||||||
2. | die Finanzkraft des Plattform-Anbieters, wie sie sich beispielweise aus seinem Gesamtumsatz ablesen lässt; | |||||||||
3. | die Höhe der erzielten Gewinne; | |||||||||
4. | frühere Verstöße des Plattform-Anbieters. |
(3) Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Rechtskräftige Bescheide sind Exekutionstitel.
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