Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regulierungsbehörde mit Geldstrafe in der Höhe von bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsentgegen § 54e Abs. 1 Z 1 kein oder kein funktionsfähiges Melde- oder Bewertungssystem bereitstellt;entgegen Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer eins, kein oder kein funktionsfähiges Melde- oder Bewertungssystem bereitstellt;
2.Ziffer 2entgegen § 54e Abs. 1 Z 2 oder § 54e Abs. 3 Z 1 keine Maßnahmen ergriffen hat, um die Allgemeinheit vor verbotenen Inhalten auf seiner Plattform zu schützen;entgegen Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer eins, keine Maßnahmen ergriffen hat, um die Allgemeinheit vor verbotenen Inhalten auf seiner Plattform zu schützen;
3.Ziffer 3entgegen § 54e Abs. 3 Z 2 keine Maßnahmen ergriffen hat, um dafür zu sorgen, dass schädliche Inhalte üblicherweise nicht von Minderjährigen verfolgt werden können oder im Fall von Inhalten nach § 39 Abs. 3 diese nur im Wege einer wirksamen Zugangskontrolle verfügbar sind;entgegen Paragraph 54 e, Absatz 3, Ziffer 2, keine Maßnahmen ergriffen hat, um dafür zu sorgen, dass schädliche Inhalte üblicherweise nicht von Minderjährigen verfolgt werden können oder im Fall von Inhalten nach Paragraph 39, Absatz 3, diese nur im Wege einer wirksamen Zugangskontrolle verfügbar sind;
4.Ziffer 4entgegen § 54e Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht dafür vorgesorgt hat, dass den die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreffenden Anforderungen entsprochen wird.entgegen Paragraph 54 e, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht dafür vorgesorgt hat, dass den die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreffenden Anforderungen entsprochen wird.
(2)Absatz 2Bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsdie Schwere und die Dauer des Verstoßes;
2.Ziffer 2die Finanzkraft des Plattform-Anbieters, wie sie sich beispielweise aus seinem Gesamtumsatz ablesen lässt;
3.Ziffer 3die Höhe der erzielten Gewinne;
4.Ziffer 4frühere Verstöße des Plattform-Anbieters.
(3)Absatz 3Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Rechtskräftige Bescheide sind Exekutionstitel.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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