(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen, wer
1. | der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme der Programmverbreitung nach § 5 Abs. 9, | |||||||||
2. | der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme oder Änderung eines Dienstes nach § 9, § 28 Abs. 1 oder 3, § 47 Abs. 4 oder § 54c Abs. 4, | |||||||||
3. | der Pflicht zur Anzeige von Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach § 10 Abs. 7 oder 8, § 25 Abs. 7 oder § 25a Abs. 11, | |||||||||
4. | der Verbreitungsverpflichtung gemäß § 20 Abs. 1 oder einem Verbreitungsauftrag gemäß § 20 Abs. 5, | |||||||||
5. | der Pflicht zur Anzeige von Änderungen bei der Programmbelegung oder der Datenrate nach § 25 Abs. 6 oder § 25a Abs. 10 oder | |||||||||
6. | der Aufzeichnungspflicht nach § 29 Abs. 1 oder der Informationspflicht nach § 29 Abs. 2 | |||||||||
nicht nachkommt. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
1. | die allgemeinen inhaltlichen Anforderungen nach § 30 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt, | |||||||||
2. | keinen Aktionsplan nach § 30b Abs. 2 erstellt oder diesen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt oder nicht veröffentlicht, | |||||||||
3. | die allgemeinen Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation nach § 31 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt, | |||||||||
4. | den die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation betreffenden Verboten in § 32 Abs. 2, § 33, § 34 Abs. 1 und 3 oder § 42 zuwiderhandelt, | |||||||||
5. | einem der das Sponsoring betreffenden Gebote oder Verbote in § 37 zuwiderhandelt, | |||||||||
6. | einem der die Produktplatzierung betreffenden Gebote oder Verbote in § 38 zuwiderhandelt, | |||||||||
7. | einer der Anforderungen an den Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten nach § 39 Abs. 1 bis 3 oder der Verpflichtung zur Erstellung von Verhaltensrichtlinien nach § 39 Abs. 4 erster Satz nicht entspricht, | |||||||||
8. | der Berichtspflicht gemäß § 40 Abs. 4 oder § 52 nicht nachkommt oder | |||||||||
9. | den die Fernsehwerbung und das Teleshopping betreffenden Anforderungen in den §§ 43 bis 46 nicht entspricht. |
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen, wer
1. | Fernsehen ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, | |||||||||
2. | eine Programmänderung im Sinne des § 6 Abs. 1 oder eine Änderung der Verbreitung oder Weiterverbreitung nach § 6 Abs. 2 ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vornimmt, | |||||||||
3. | einen anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienst (§ 9 Abs. 1) entgegen § 9 Abs. 7 oder § 63 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 anbietet, | |||||||||
4. | entgegen einer gemäß § 56 oder § 57 erlassenen Verordnung audiovisuelle Mediendienste weiter verbreitet oder | |||||||||
5. | als Betreiber eines Kommunikationsdienstes entgegen einer gemäß § 56 erlassenen Verordnung einen audiovisuellen Mediendienst überträgt. |
(3a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union
1. | als Anbieter eines Kommunikationsdienstes einen audiovisuellen Mediendienst oder ein Radioprogramm überträgt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt, | |||||||||
2. | als Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G oder als Mediendiensteanbieter Sendungen, Sendereihen oder Teile von Sendungen von ausländischen Programmen übernimmt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt, | |||||||||
3. | als Video-Sharing-Plattformanbieter Inhalte (Sendungen, Sendungsteile oder nutzergenerierte Videos) ausländischer Mediendiensteanbieter oder Radioveranstalter bereitstellt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt, oder | |||||||||
4. | in sonstiger Weise wissentlich dazu beiträgt, die Umgehung dieser Sanktionsmaßnahmen zu bezwecken oder zu bewirken. |
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 54a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 ohne Zustimmung eines Mediendiensteanbieters Inhalte in einem von diesem angebotenen audiovisuellen Mediendienst zu kommerziellen Zwecken verändert oder überblendet.
(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
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