Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, das Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, das E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001 und das Pornographiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, unberührt.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, das Kartellgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, das E-Commerce-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001, und das Pornographiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1950,, unberührt.
(2)Absatz 2Auf das Anbieten audiovisueller Mediendienste gemäß diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.Auf das Anbieten audiovisueller Mediendienste gemäß diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, keine Anwendung.
(3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männliche Form angeführt ist, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(5)Absatz 5Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, S. 69, die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21, die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33 sowie die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51, umgesetzt. Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, notifiziert (Notifikationsnummer 2010/136/A).Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, Sitzung 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, Sitzung 69, die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 Sitzung 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 Sitzung 36, die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21, die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33 sowie die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51, umgesetzt. Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 Sitzung 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 81, notifiziert (Notifikationsnummer 2010/136/A).
(6)Absatz 6Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige Zulassungen gemäß § 9 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2001, bleiben hinsichtlich der Dauer der Zulassung unberührt.Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige Zulassungen gemäß Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, bleiben hinsichtlich der Dauer der Zulassung unberührt.
(7)Absatz 7In von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führenden Verfahren, in denen vor dem 1. Juli 2006 gegen eine Entscheidung der KommAustria nach § 7 ORF-G, nach den §§ 11, 12, 15, 28b Abs. 2 und 28d Abs. 4 PrR-G, nach den §§ 13, 14, 15, 19, 20, 25 Abs. 5 und 6, §§ 26, 27, 27a und 27b PrTV-G sowie nach § 120 TKG 2003 Berufung erhoben wurde, hat diese Berufung abweichend von § 64 AVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigungen für den Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.In von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führenden Verfahren, in denen vor dem 1. Juli 2006 gegen eine Entscheidung der KommAustria nach Paragraph 7, ORF-G, nach den Paragraphen 11,, 12, 15, 28b Absatz 2 und 28d Absatz 4, PrR-G, nach den Paragraphen 13,, 14, 15, 19, 20, 25 Absatz 5 und 6, Paragraphen 26,, 27, 27a und 27b PrTV-G sowie nach Paragraph 120, TKG 2003 Berufung erhoben wurde, hat diese Berufung abweichend von Paragraph 64, AVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bundeskommunikationssenat kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigungen für den Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(8)Absatz 8Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bestehende Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen bleiben für die Dauer der Zulassung unberührt und sind die Bestimmungen des 3. und 5. Abschnittes dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2009 weiterhin auf diese anzuwenden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bestehende Zulassungen für Satellitenhörfunk oder für digitale Hörfunkprogramme, die nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2009 erteilt wurden, gelten für die verbleibende Zulassungsdauer als gemäß § 3 PrR-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 erteilt. Nach § 9 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2009 angezeigte Kabelhörfunkveranstaltungen gelten als gemäß § 6a PrR-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 angezeigt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bestehende Zulassungen digitaler Fernsehprogramme gelten als gemäß §§ 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 erteilt.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, bestehende Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen bleiben für die Dauer der Zulassung unberührt und sind die Bestimmungen des 3. und 5. Abschnittes dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2009, weiterhin auf diese anzuwenden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, bestehende Zulassungen für Satellitenhörfunk oder für digitale Hörfunkprogramme, die nach diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2009, erteilt wurden, gelten für die verbleibende Zulassungsdauer als gemäß Paragraph 3, PrR-G in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, erteilt. Nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2009, angezeigte Kabelhörfunkveranstaltungen gelten als gemäß Paragraph 6 a, PrR-G in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, angezeigt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, bestehende Zulassungen digitaler Fernsehprogramme gelten als gemäß Paragraphen 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, erteilt.
(9)Absatz 9Anzeigen nach § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bereits bestehende Dienste innerhalb von drei Monaten zu erstatten.Anzeigen nach Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, sind für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, bereits bestehende Dienste innerhalb von drei Monaten zu erstatten.
(10)Absatz 10Die Bestimmungen des § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gelten nicht für Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert wurden.Die Bestimmungen des Paragraph 38, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, gelten nicht für Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert wurden.
(11)Absatz 11Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 9b. Abschnitts tätigen Anbieter müssen, soweit sie nicht gemäß § 54c Abs. 2 und 3 gänzlich oder gemäß § 54e Abs. 5 teilweise vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, die in § 54e umschriebenen Maßnahmen bis zum 31. März 2021, später hinzutretende Anbieter, soweit sie nicht gemäß § 54c Abs. 2 und 3 gänzlich oder gemäß § 54e Abs. 5 teilweise vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme der Tätigkeit umgesetzt haben.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 9b. Abschnitts tätigen Anbieter müssen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 54 c, Absatz 2 und 3 gänzlich oder gemäß Paragraph 54 e, Absatz 5, teilweise vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, die in Paragraph 54 e, umschriebenen Maßnahmen bis zum 31. März 2021, später hinzutretende Anbieter, soweit sie nicht gemäß Paragraph 54 c, Absatz 2 und 3 gänzlich oder gemäß Paragraph 54 e, Absatz 5, teilweise vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme der Tätigkeit umgesetzt haben.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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