§ 61 PRTV-G Beschwerden

PRTV-G - Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden
    1. 1.Ziffer einseiner Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
    2. 2.Ziffer 2einer Person, die an ihrem Wohnsitz das beschwerdegegenständliche Fernsehprogramm empfangen kann oder Zugang zum beschwerdegegenständlichen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf hat, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 120 derartigen Personen unterstützt wird. Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann;
    3. 3.Ziffer 3eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden;
    4. 4.Ziffer 4einer gesetzlichen Interessenvertretung, die zum Schutz von Verbraucherinteressen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 34, § 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 2 sowie §§ 37 und 38 und §§ 42 bis 46 in Bezug auf die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation in audiovisuellen Mediendiensten hat;einer gesetzlichen Interessenvertretung, die zum Schutz von Verbraucherinteressen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 bis 34, Paragraph 35, Absatz eins,, 36 Absatz eins und 2 sowie Paragraphen 37 und 38 und Paragraphen 42 bis 46 in Bezug auf die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation in audiovisuellen Mediendiensten hat;
    5. 5.Ziffer 5des Vereins für Konsumenteninformation hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 34, § 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 2 sowie §§ 37 und 38 und §§ 42 bis 46 in Bezug auf die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation in audiovisuellen Mediendiensten;des Vereins für Konsumenteninformation hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 bis 34, Paragraph 35, Absatz eins,, 36 Absatz eins und 2 sowie Paragraphen 37 und 38 und Paragraphen 42 bis 46 in Bezug auf die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation in audiovisuellen Mediendiensten;
    6. 6.Ziffer 6einer der im Amtsblatt der Europäischen Union von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, soweit eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 31 bis 38 und §§ 42a bis 46 hinsichtlich der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation in Fernsehprogrammen behauptet wird, soferneiner der im Amtsblatt der Europäischen Union von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 Sitzung 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 Sitzung 36, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, soweit eine Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 31 bis 38 und Paragraphen 42 a bis 46 hinsichtlich der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation in Fernsehprogrammen behauptet wird, sofern
      1. a)Litera adie von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
      2. b)Litera bder in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.
  2. (2)Absatz 2Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, bei der Regulierungsbehörde einzubringen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 61 PRTV-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 PRTV-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 61 PRTV-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61 PRTV-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61 PRTV-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 60 PRTV-G
§ 62 PRTV-G