(1) Die Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus dem Ausland bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, sofern der Inhalt des weiter verbreiteten Programms
1. | die Art. 7 Abs. 1 oder 2, Art. 12, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 oder Art. 15 Abs. 1 oder 3 des Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen vom 5. Mai 1989 (Übereinkommen) in offensichtlicher, ernsthafter und schwer wiegender Weise verletzt, sodass wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berührt werden, oder | |||||||||
2. | eine nicht in Z 1 genannte sonstige Bestimmung des Übereinkommens mit Ausnahme der Art. 7 Abs. 3 oder der Art. 8, 9 oder 10 verletzt und | |||||||||
3. | nach der Unterrichtung des Sendestaates, aus welchem das Programm weiter verbreitet wird, die Verletzung in den Fällen der Z 1 zwei Wochen, in den Fällen der Z 2 acht Monate weiterhin angedauert hat. |
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist der Sendestaat, aus welchem das Programm weiter verbreitet wird, zu unterrichten und eine gütliche Beilegung anzustreben. Ist der Sendestaat eine Vertragspartei des Übereinkommens und kann eine gütliche Beilegung, allenfalls nach Anrufung des Ständigen Ausschusses gemäß Art. 21 lit. c des Übereinkommens, nicht erzielt werden, ist mit der Vertragspartei das Einvernehmen zu suchen, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren, dessen Verfahrensbestimmungen im Anhang des Übereinkommens enthalten sind, zu unterwerfen.
(3) Im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist eine umgehende Beilegung der Streitigkeit mit dem Sendestaat anzustreben. Kann ein Einvernehmen mit einer Vertragspartei des Übereinkommens gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten erzielt werden, ist ein Schiedsverfahren gemäß dem Anhang des Übereinkommens zu beantragen.
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