Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus dem Ausland bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, sofern der Inhalt des weiter verbreiteten Programms
1.Ziffer einsdie Art. 7 Abs. 1 oder 2, Art. 12, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 oder Art. 15 Abs. 1 oder 3 des Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen vom 5. Mai 1989 (Übereinkommen) in offensichtlicher, ernsthafter und schwer wiegender Weise verletzt, sodass wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berührt werden, oderdie Artikel 7, Absatz eins, oder 2, Artikel 12,, Artikel 13, Absatz eins,, Artikel 14, oder Artikel 15, Absatz eins, oder 3 des Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen vom 5. Mai 1989 (Übereinkommen) in offensichtlicher, ernsthafter und schwer wiegender Weise verletzt, sodass wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berührt werden, oder
2.Ziffer 2eine nicht in Z 1 genannte sonstige Bestimmung des Übereinkommens mit Ausnahme der Art. 7 Abs. 3 oder der Art. 8, 9 oder 10 verletzt undeine nicht in Ziffer eins, genannte sonstige Bestimmung des Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 7, Absatz 3, oder der Artikel 8,, 9 oder 10 verletzt und
3.Ziffer 3nach der Unterrichtung des Sendestaates, aus welchem das Programm weiter verbreitet wird, die Verletzung in den Fällen der Z 1 zwei Wochen, in den Fällen der Z 2 acht Monate weiterhin angedauert hat.nach der Unterrichtung des Sendestaates, aus welchem das Programm weiter verbreitet wird, die Verletzung in den Fällen der Ziffer eins, zwei Wochen, in den Fällen der Ziffer 2, acht Monate weiterhin angedauert hat.
(2)Absatz 2Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist der Sendestaat, aus welchem das Programm weiter verbreitet wird, zu unterrichten und eine gütliche Beilegung anzustreben. Ist der Sendestaat eine Vertragspartei des Übereinkommens und kann eine gütliche Beilegung, allenfalls nach Anrufung des Ständigen Ausschusses gemäß Art. 21 lit. c des Übereinkommens, nicht erzielt werden, ist mit der Vertragspartei das Einvernehmen zu suchen, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren, dessen Verfahrensbestimmungen im Anhang des Übereinkommens enthalten sind, zu unterwerfen.Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, ist der Sendestaat, aus welchem das Programm weiter verbreitet wird, zu unterrichten und eine gütliche Beilegung anzustreben. Ist der Sendestaat eine Vertragspartei des Übereinkommens und kann eine gütliche Beilegung, allenfalls nach Anrufung des Ständigen Ausschusses gemäß Artikel 21, Litera c, des Übereinkommens, nicht erzielt werden, ist mit der Vertragspartei das Einvernehmen zu suchen, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren, dessen Verfahrensbestimmungen im Anhang des Übereinkommens enthalten sind, zu unterwerfen.
(3)Absatz 3Im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist eine umgehende Beilegung der Streitigkeit mit dem Sendestaat anzustreben. Kann ein Einvernehmen mit einer Vertragspartei des Übereinkommens gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten erzielt werden, ist ein Schiedsverfahren gemäß dem Anhang des Übereinkommens zu beantragen.Im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, ist eine umgehende Beilegung der Streitigkeit mit dem Sendestaat anzustreben. Kann ein Einvernehmen mit einer Vertragspartei des Übereinkommens gemäß Absatz 2, nicht innerhalb von sechs Monaten erzielt werden, ist ein Schiedsverfahren gemäß dem Anhang des Übereinkommens zu beantragen.
In Kraft seit 01.08.2001 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 57 PRTV-G
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 PRTV-G selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 57 PRTV-G